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Einspruchsfrist im Bußgeldverfahren

Einspruchsfrist im Bußgeldverfahren ist die gesetzliche Frist, innerhalb der der Betroffene einen Bußgeldbescheid anfechten kann. Sie beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Der Einspruch muss rechtzeitig bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; die bloße Absendung genügt nicht. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid regelmäßig rechtskräftig, sofern nicht ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Rechtliche Einordnung

Die Frist folgt aus § 67 OWiG. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Eine Begründung ist für seine Wirksamkeit grundsätzlich nicht erforderlich.

Bedeutung und Abgrenzung

Die Einspruchsfrist ist von der Anhörungsfrist und von gerichtlichen Rechtsmittelfristen zu unterscheiden. Ihre Berechnung richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln; insbesondere sind Zustellungsdatum, Fristbeginn und Fristende sorgfältig zu prüfen.

Beispiel

Ein Bußgeldbescheid wird am Montag wirksam zugestellt. Der Betroffene reicht den Einspruch erst mehr als zwei Wochen später ein. Ohne erfolgreiche Wiedereinsetzung ist der Einspruch unzulässig und der Bescheid bleibt bestandskräftig.

Häufige Fragen

Genügt eine E-Mail?

Das hängt von den eröffneten elektronischen Zugangswegen und den Formanforderungen ab. Sicher ist die fristgerechte schriftliche oder protokollierte Einlegung.

Muss der Einspruch begründet werden?

Nein. Eine Begründung kann aber helfen, den Streitstoff einzugrenzen oder eine Einstellung zu erreichen.

Was hilft bei unverschuldeter Versäumung?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann binnen kurzer Frist Wiedereinsetzung beantragt und der Einspruch nachgeholt werden.

Verwandte Begriffe und Quellen

Ordnungswidrigkeit, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Fahreignungsregister und Anhörungsbogen

Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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