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Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Beide verbinden ihre letztwilligen Anordnungen in einer Urkunde; bestimmte wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Partners für den Überlebenden bindend werden. Das Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form genügt regelmäßig, dass ein Partner den Text handschriftlich verfasst und beide unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben.

Rechtliche Einordnung

Die §§ 2265 bis 2273 BGB regeln Errichtung, Widerruf und Bindungswirkungen. Eine bekannte Gestaltung ist das Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Schlusserben.

Bedeutung und Abgrenzung

Es ist vom Erbvertrag zu unterscheiden. Das gemeinschaftliche Testament bleibt eine letztwillige Verfügung der Partner; der Erbvertrag beruht auf vertraglichen Erklärungen und bedarf notarieller Beurkundung.

Beispiel

Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben ein. Nach dem Tod des ersten Partners können diese wechselbezüglichen Anordnungen den Überlebenden binden.

Häufige Fragen

Wer darf es errichten?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner; unverheiratete Paare benötigen Einzeltestamente oder einen Erbvertrag.

Müssen beide handschriftlich schreiben?

Nein. Einer kann den Text eigenhändig schreiben; der andere muss die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnen.

Kann es widerrufen werden?

Zu Lebzeiten beider Partner gelten besondere Widerrufsregeln. Nach dem ersten Todesfall kann Bindung eintreten.

Verwandte Begriffe und Quellen

Erbrecht, Erbe, Erblasser, Testament, Erbschein, Erbengemeinschaft und Pflichtteil

Weitere verständliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und, bei familienrechtlichen Bezügen, info-familienrecht.de. Die gesetzlichen Regelungen stehen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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