Gewalthilfegesetz
Das Gewalthilfegesetz ist ein Bundesgesetz zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gegen Frauen. Es regelt Schutz- und Beratungsangebote, Anforderungen an Einrichtungen sowie Aufgaben der Länder. Zum erfassten Personenkreis gehören auch minderjährige Kinder, die entsprechende Gewalt gegen eine nahestehende Person miterleben. Das Gesetz tritt gestuft in Kraft: Die Sicherstellungsverantwortung der Länder beginnt 2027, der individuelle Anspruch auf Schutz und Beratung erst am 1. Januar 2032.
Hilfesystem und gestuftes Inkrafttreten
Das Gesetz soll Schutz, Intervention, Prävention und vernetzte Unterstützung sichern. Seine Begriffe und sein Personenkreis sind gesetzlich festgelegt. Stand Oktober 2026 darf der zukünftige Anspruch aus § 3 nicht als bereits geltender individueller Leistungsanspruch dargestellt werden. Andere vorhandene Hilfsangebote und Rechtsgrundlagen bleiben gesondert zu prüfen.
Beispiel
Eine gewaltbetroffene Frau sucht mit ihrem Kind eine Schutzunterkunft. Das Gewalthilfegesetz richtet das Hilfesystem auf solche Bedürfnisse aus; der neue individuelle Anspruch gilt jedoch erst ab 2032.
FAQ
Gilt der neue Anspruch bereits 2026?
Nein. § 3 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.
Was beginnt 2027?
Die gesetzliche Sicherstellungsverantwortung der Länder nach § 5 beginnt am 1. Januar 2027.
Ist es dasselbe wie das Gewaltschutzgesetz?
Nein. Das Gewalthilfegesetz betrifft das Hilfesystem; das Gewaltschutzgesetz insbesondere gerichtliche Schutzmaßnahmen.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Wohnungsverweisung · Nachstellung · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Körperverletzung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewalthilfegesetz einschließlich Inkrafttretenshinweisen · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.