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Beiladung

Beiladung bezeichnet die Einbeziehung eines Dritten in ein bereits anhängiges Verwaltungsgerichtsverfahren. Nach § 65 Absatz 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten einfach beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Muss die Entscheidung gegenüber Kläger, Beklagtem und Drittem nur einheitlich ergehen, ist die Beiladung nach Absatz 2 notwendig. Der Beigeladene wird Verfahrensbeteiligter, aber nicht automatisch Hauptpartei; seine Antragsbefugnisse unterscheiden sich nach der Art der Beiladung.

Zweck der Beiladung

Die Beiladung gewährt dem Dritten rechtliches Gehör, ermöglicht seine Mitwirkung und erstreckt die Rechtskraftwirkung des Urteils auf ihn. Zugleich verhindert die notwendige Beiladung widersprüchliche Entscheidungen über ein Rechtsverhältnis, das mehreren Personen gegenüber nur einheitlich geregelt werden kann. Der Streitgegenstand des bereits anhängigen Prozesses wird durch die Beiladung grundsätzlich nicht erweitert.

Einfache Beiladung

Nach § 65 Absatz 1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein bloß wirtschaftliches, gesellschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht nicht. Erforderlich ist die Möglichkeit, dass sich die Entscheidung auf eine rechtlich geschützte Position des Dritten auswirkt. Die Entscheidung steht im gerichtlichen Ermessen.

Rechte des einfach Beigeladenen

Der einfach Beigeladene kann Akteneinsicht nehmen, an der Verhandlung teilnehmen, Beweisanträge stellen und innerhalb der Anträge eines Hauptbeteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Nach § 66 VwGO darf er jedoch grundsätzlich keinen abweichenden Sachantrag stellen. Er kann daher nicht unabhängig von Kläger und Beklagtem ein anderes Prozessergebnis zum Gegenstand des Verfahrens machen.

Notwendige Beiladung

Nach § 65 Absatz 2 VwGO muss das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dieser am streitigen Rechtsverhältnis so beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist dann keine Ermessensfrage. Ein typischer Fall ist die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung: Über den Bestand derselben Genehmigung kann gegenüber Behörde, Nachbar und Bauherrn nur einheitlich entschieden werden.

Abweichende Sachanträge

Nur der notwendig Beigeladene darf nach § 66 Satz 2 VwGO abweichende Sachanträge stellen. Er kann etwa die Abweisung der Klage beantragen, auch wenn der Beklagte keinen entsprechenden Antrag stellt. Diese erweiterte Stellung beruht darauf, dass die gerichtliche Entscheidung seine eigene Rechtsposition unmittelbar und untrennbar mitgestaltet.

Zeitpunkt und Verfahren

Eine Beiladung ist möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und soll Verfahrensstand und Beiladungsgrund angeben. Der Beiladungsbeschluss ist nach § 65 Absatz 4 VwGO unanfechtbar. Für Massenverfahren enthält § 65 Absatz 3 VwGO ein besonderes Antrags- und Bekanntmachungsverfahren.

Bindungswirkung nach § 121 VwGO

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Da § 63 Nummer 3 VwGO den Beigeladenen als Beteiligten einordnet, erstreckt sich die materielle Rechtskraft grundsätzlich auch auf ihn. Er kann die entschiedene Rechtsfrage deshalb nicht in einem späteren Prozess zwischen denselben Betroffenen erneut abweichend klären lassen.

Rechtsmittel des Beigeladenen

Ein Beigeladener kann Rechtsmittel grundsätzlich nur einlegen, wenn er durch die Entscheidung materiell beschwert ist. Bei einfacher Beiladung muss er außerdem die Grenzen seiner prozessualen Stellung beachten; er kann den Rechtsstreit nicht ohne eigene Rechtsbeeinträchtigung allein im Interesse eines Hauptbeteiligten fortführen. Kostenfolgen richten sich insbesondere danach, ob er einen Sachantrag gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Beispiel

Ein Nachbar klagt gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Der Bauherr ist notwendig beizuladen, weil eine Aufhebung der Genehmigung unmittelbar seine Rechtsposition betrifft und nur einheitlich wirken kann. Er darf Klageabweisung beantragen und eigene Einwendungen zur Rechtmäßigkeit der Genehmigung vorbringen. Ein Umweltverein, dessen rechtliche Interessen lediglich mittelbar berührt sind, käme je nach Verfahrenslage allenfalls für eine einfache Beiladung in Betracht.

Häufige Fragen

Ist jeder Beigeladene eine Hauptpartei?

Nein. Er ist Beteiligter des Verfahrens, bleibt aber Dritter neben Kläger und Beklagtem. Besonders die Sachantragsbefugnis hängt von einfacher oder notwendiger Beiladung ab.

Kann ein einfach Beigeladener einen eigenen abweichenden Antrag stellen?

Grundsätzlich nein. Er muss sich mit Sachanträgen innerhalb der Anträge eines Hauptbeteiligten halten.

Was geschieht bei unterbliebener notwendiger Beiladung?

Die notwendige Beiladung muss spätestens im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Andernfalls liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, weil die einheitlich zu bindende Person nicht beteiligt wurde.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise

Zentral sind § 65 VwGO, § 66 VwGO und § 121 VwGO. Verwaltungsprozessuale Grundlagen erläutert verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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