Rücknahme einer Einbürgerung
Die Rücknahme einer Einbürgerung beseitigt eine bereits vollzogene Einbürgerung rückwirkend, wenn sie rechtswidrig war und durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Tatsachen erwirkt wurde. Rechtsgrundlage ist § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Behörde muss ihr Rücknahmeermessen ausüben und die Folgen für den Betroffenen sowie für Dritte würdigen. Die Rücknahme ist…