Zivilrecht

  • | |

    Notwegrecht

    Das Notwegrecht gibt dem Eigentümer eines Grundstücks unter den Voraussetzungen des § 917 BGB einen Anspruch darauf, ein Nachbargrundstück zur notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg zu benutzen. Voraussetzung ist, dass dem Grundstück die ordnungsgemäße erforderliche Anbindung fehlt. Verlauf und Umfang bestimmen sich nach den Umständen und möglichst geringer Belastung des Nachbarn. Der Begünstigte muss…

  • | | |

    AGB-Kontrolle

    AGB-Kontrolle ist die rechtliche Prüfung vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB. Zunächst wird festgestellt, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen und wirksam einbezogen wurden. Danach sind Vorrang der Individualabrede, überraschende Klauseln, Transparenz und inhaltliche Angemessenheit zu prüfen. Unwirksame Klauseln werden grundsätzlich durch das Gesetz ersetzt; der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Prüfungsumfang und Maßstab…

  • | |

    Überbau

    Überbau liegt vor, wenn ein Gebäude die Grundstücksgrenze überschreitet und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht. § 912 BGB verpflichtet den Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung, wenn der Bauende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und der Nachbar nicht rechtzeitig widersprochen hat. Als Ausgleich ist regelmäßig eine Geldrente zu zahlen. Bei vorsätzlichem oder grob…

  • |

    Teilnichtigkeit

    Teilnichtigkeit liegt vor, wenn nur ein abgrenzbarer Teil eines Rechtsgeschäfts gegen eine Wirksamkeitsvoraussetzung verstößt. Nach § 139 BGB ist im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre. Entscheidend sind Teilbarkeit und hypothetischer Parteiwille. Besondere Gesetze, insbesondere das AGB-Recht, können den Grundsatz umkehren und…

  • |

    Selbsthilfe des Besitzers

    Selbsthilfe des Besitzers bezeichnet die gesetzlich eng begrenzte Befugnis, sich unmittelbar gegen verbotene Eigenmacht zu verteidigen oder gerade entzogenen Besitz zurückzuerlangen. § 859 BGB erlaubt dem Besitzer Besitzwehr mit Gewalt und bei beweglichen Sachen die sofortige Besitzkehr gegenüber dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter. Grundstücksbesitz darf unmittelbar nach der Entziehung zurückgenommen werden. Die…

  • | |

    Eigentumsvermutung

    Eigentumsvermutung bezeichnet insbesondere die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist. Für einen früheren Besitzer wird vermutet, dass er während seiner Besitzzeit Eigentümer war. Die Vermutung erleichtert den Beweis in Eigentumsstreitigkeiten, ersetzt Eigentum aber nicht und kann durch Gegenbeweis widerlegt werden. Gegenüber einem früheren Besitzer, dem die…

  • | |

    Kontrahierungszwang

    Kontrahierungszwang bezeichnet die rechtliche Pflicht eines Anbieters, mit einem Interessenten einen Vertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, obwohl grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Eine solche Abschlussverpflichtung kann sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer marktbeherrschenden beziehungsweise monopolartigen Stellung ergeben. Sie kommt besonders bei Leistungen der Daseinsvorsorge, im Massenverkehr und zum Schutz vor sachlich nicht gerechtfertigter Diskriminierung in…

  • | |

    Fundrecht

    Fundrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften über verlorene und gefundene Sachen, insbesondere in den §§ 965 bis 984 BGB. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss den Fund grundsätzlich anzeigen, die Sache verwahren und gegebenenfalls abliefern. Der Finder kann Aufwendungsersatz und Finderlohn beanspruchen. Meldet sich der Empfangsberechtigte nicht, kann nach Ablauf der…

  • |

    Postmortales Persönlichkeitsrecht

    Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt die Menschenwürde, das Lebensbild und das Andenken eines Verstorbenen gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen. Es wirkt nach dem Tod in unterschiedlicher Intensität fort und ist vom vererblichen Vermögen zu unterscheiden. Nahe Angehörige oder besonders bestimmte Wahrnehmungsberechtigte können Abwehransprüche geltend machen. Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, etwa wirtschaftlich nutzbare Zuordnungen, folgen eigenen zeitlichen und erbrechtlichen…

  • | |

    Verbindung und Vermischung

    Verbindung und Vermischung bezeichnen gesetzliche Formen des Eigentumserwerbs, wenn bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer dauerhaft miteinander verbunden oder untrennbar vermischt beziehungsweise vermengt werden. Nach §§ 947 und 948 BGB entsteht je nach Wertverhältnis Alleineigentum an einer Hauptsache oder Miteigentum nach Anteilen. Die bisherigen Einzelrechte können erlöschen. Zum wirtschaftlichen Ausgleich bestehen grundsätzlich Bereicherungsansprüche; eine Wiederherstellung der früheren…