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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall sind Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug, das der Geschädigte während des unfallbedingten Ausfalls seines eigenen Fahrzeugs anmietet. Sie können als Herstellungsaufwand nach § 249 BGB ersatzfähig sein, soweit Anmietung, Fahrzeugklasse, Tarif und Mietdauer erforderlich und wirtschaftlich angemessen waren. Der Geschädigte muss im Rahmen des Zumutbaren günstigere Angebote berücksichtigen. Eigene ersparte Aufwendungen oder eine höherwertige Fahrzeugklasse können zu Abzügen führen.

Rechtliche Einordnung

Ersatzfähig ist grundsätzlich der erforderliche Betrag aus Sicht eines verständigen Geschädigten. Streit entsteht häufig über Normaltarif, Unfallersatztarif, Schätzgrundlagen und die Dauer der Wiederbeschaffung oder Reparatur.

Bedeutung und Abgrenzung

Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung schließen sich für denselben Zeitraum regelmäßig aus. Wer tatsächlich ein Ersatzfahrzeug mietet, kann nicht zugleich abstrakten Nutzungsausfall verlangen.

Beispiel

Nach einem unverschuldeten Unfall ist das Auto zehn Tage nicht nutzbar. Der Geschädigte mietet ein vergleichbares, etwas niedriger eingestuftes Fahrzeug zu einem marktüblichen Tarif; die angemessenen Kosten können ersatzfähig sein.

Häufige Fragen

Muss vor der Anmietung verglichen werden?

Bei deutlich erhöhten Tarifen können mehrere zumutbare Vergleichsangebote erforderlich sein. Die Anforderungen hängen von Zeitdruck und Marktlage ab.

Darf dieselbe Fahrzeugklasse gewählt werden?

Grundsätzlich ja; ein Abzug für ersparte Eigenkosten kann durch die Wahl einer kleineren Klasse vermieden werden.

Wie lange werden Kosten ersetzt?

Nur für den erforderlichen Ausfallzeitraum einschließlich angemessener Prüfungs-, Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.

Verwandte Begriffe und Quellen

Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Betriebsgefahr, Mitverschulden und Kfz-Haftpflichtversicherung

Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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