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Tatsächliche Verhinderung

Tatsächliche Verhinderung liegt im Sorgerecht vor, wenn ein Elternteil auf längere Zeit außerstande ist, die elterliche Sorge praktisch auszuüben, obwohl kein rechtliches Hindernis besteht. Nach § 1674 BGB muss das Familiengericht diesen Zustand feststellen. Ursachen können etwa dauerhafte Unerreichbarkeit, schwere Erkrankung oder eine längerfristige Abwesenheit sein. Bloße Bequemlichkeit, vorübergehende Belastung oder ein kurzfristiger Aufenthalt genügen nicht. Nach Wegfall des Hindernisses stellt das Gericht das Wiederaufleben fest.

Rechtliche Bedeutung

Die tatsächliche Verhinderung führt zum Ruhen der Sorge. Sie wird anhand der realen Möglichkeit beurteilt, Verantwortung und notwendige Entscheidungen zuverlässig wahrzunehmen.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind eine gewisse Dauer und ein Gewicht, das die Sorgeausübung praktisch ausschließt. Der andere Elternteil oder ein Vormund sichert währenddessen die Vertretung des Kindes.

Beispiel

Nach einem schweren Unfall liegt ein Elternteil monatelang ohne Kommunikationsmöglichkeit im Krankenhaus. Das Familiengericht stellt die tatsächliche Verhinderung fest.

Häufige Fragen

Reicht ein Auslandsaufenthalt?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Kommunikation, Entscheidungen und Vertretung trotz Entfernung tatsächlich möglich bleiben.

Wie lange muss die Verhinderung dauern?

Das Gesetz nennt keine starre Frist; sie muss nach den Umständen auf längere Zeit angelegt sein.

Was geschieht nach Genesung?

Das Familiengericht stellt fest, dass der Grund entfallen ist; dann lebt die Sorgeausübung wieder auf.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1674 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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