Haftungsüberleitung
Haftungsüberleitung bezeichnet die Rechtsfolge des Art. 34 Satz 1 GG, nach der bei hoheitlicher Amtspflichtverletzung grundsätzlich der Staat oder die zuständige Körperschaft anstelle des persönlich handelnden Amtsträgers nach außen haftet. Die zugrunde liegende persönliche Haftung aus § 839 BGB wird damit auf einen leistungsfähigen öffentlichen Rechtsträger verlagert. Der Geschädigte soll sich nicht an den einzelnen Amtswalter halten müssen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt ein Rückgriff des Dienstherrn im Innenverhältnis möglich.
Rechtliche Einordnung
Art. 34 GG ändert den Haftungsschuldner, nicht die übrigen Voraussetzungen des § 839 BGB. Amtspflicht, Drittbezug, Verschulden und Schaden bleiben erforderlich.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Vorausgesetzt wird Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Haftender Rechtsträger ist regelmäßig derjenige, der die konkrete Aufgabe anvertraut und verantwortet hat.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
Die Überleitung schützt Geschädigte und Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Art. 34 Satz 3 GG garantiert für Schadensersatz und Rückgriff den ordentlichen Rechtsweg.
Beispiel
Ein kommunaler Amtsträger erlässt schuldhaft einen rechtswidrigen Bescheid. Der Betroffene nimmt nicht ihn persönlich, sondern grundsätzlich die Kommune auf Schadensersatz in Anspruch.
Häufige Fragen
Erlischt die persönliche Haftung vollständig?
Im Außenverhältnis tritt grundsätzlich der Staat ein; interner Rückgriff kann möglich bleiben.
Welcher Rechtsträger haftet?
Regelmäßig der Träger, dessen öffentliche Aufgabe wahrgenommen wurde.
Gilt die Überleitung bei privatem Handeln?
Nein. Erforderlich ist Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Weiterführende Hinweise
Siehe Art. 34 GG, Amtshaftungsanspruch, Rechtsträger und Regress. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.