Verbot allgemeiner Überwachungspflichten
Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten schützt Anbieter von Vermittlungsdiensten davor, sämtliche übermittelten oder gespeicherten Informationen unterschiedslos kontrollieren oder aktiv nach rechtswidrigen Umständen forschen zu müssen. Art. 8 DSA verhindert damit eine flächendeckende Vorabkontrolle privater Kommunikation und Inhalte. Das Verbot schließt jedoch konkrete gerichtliche oder behördliche Anordnungen, freiwillige sorgfältige Ermittlungen und besondere gesetzliche Sorgfaltspflichten nicht aus. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen allgemeiner und spezifisch begrenzter Überwachung.
Allgemeine Überwachung
Unzulässig wäre eine Pflicht, dauerhaft alle Nutzerinhalte ohne konkreten Anlass auf sämtliche denkbaren Rechtsverstöße zu prüfen. Das gilt für Anbieter von Durchleitungs-, Caching- und Hostingdiensten.
Zulässige konkrete Pflichten
Behördliche und gerichtliche Anordnungen
Eine hinreichend bestimmte Anordnung gegen rechtswidrige Inhalte bleibt möglich. Sie muss sich auf konkrete Informationen und eine gesetzliche Grundlage stützen.
Eigene Sorgfaltsmaßnahmen
Der DSA verpflichtet Plattformen zu Meldesystemen, Transparenz und Risikomanagement. Solche gezielten Pflichten sind nicht schon deshalb allgemeine Überwachung.
Automatisierte Filter
Automatisierte Werkzeuge sind nicht generell verboten. Eine Verpflichtung zu unterschiedsloser, dauerhafter Filterung kann jedoch Grundrechte beeinträchtigen und gegen Art. 8 DSA verstoßen.
Beispiel
Ein Gericht darf die Sperrung eines genau bezeichneten rechtswidrigen Angebots anordnen. Eine pauschale Pflicht, jedes künftige Nutzerangebot vorsorglich auf alle Rechtsgebiete zu untersuchen, wäre dagegen allgemeine Überwachung.
Häufige Fragen
Müssen Plattformen nie selbst suchen?
Sie können freiwillig ermitteln und müssen besondere Risikopflichten erfüllen; eine allgemeine Suchpflicht besteht nicht.
Sind Uploadfilter immer unzulässig?
Nein. Maßgeblich sind Rechtsgrundlage, Ziel, technische Ausgestaltung und Reichweite.
Verhindert Art. 8 einzelne Sperranordnungen?
Nein. Konkrete, verhältnismäßige Anordnungen bleiben zulässig.
Quelle
Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.