| | |

Unvereinbarkeit ratione personae

Die Unvereinbarkeit ratione personae bezeichnet die persönliche Unzuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine Beschwerde. Sie liegt vor, wenn die behauptete Konventionsverletzung keinem Vertragsstaat zurechenbar ist, der Beschwerdeführer nicht Träger des angerufenen Rechts sein kann oder sich die Eingabe gegen eine Person oder Stelle richtet, für deren Handeln die Europäische Menschenrechtskonvention keine staatliche Verantwortung begründet. Die Beschwerde ist dann nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK unzulässig.

Persönlicher Anwendungsbereich

Der EGMR prüft, ob der Beschwerdeführer nach Art. 34 EMRK beschwerdeberechtigt ist und ob die beanstandete Handlung einem gebundenen Staat zugerechnet werden kann. Rein private Handlungen begründen nicht ohne Weiteres staatliche Verantwortung; staatliche Schutzpflichten können jedoch berührt sein.

Abgrenzung

Die persönliche Zuständigkeit ist von der sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden. Sie gehört zur Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde.

Beispiel

Eine Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen einen Staat, der nicht Vertragspartei der EMRK ist. Sie ist grundsätzlich ratione personae unvereinbar.

Häufige Fragen

Können juristische Personen Beschwerde erheben?

Ja, soweit sie Träger des jeweils betroffenen Konventionsrechts sein können.

Sind private Handlungen stets ausgeschlossen?

Nein. Der Staat kann wegen unzureichenden Schutzes vor privaten Eingriffen verantwortlich sein.

Verwandte Begriffe

Beschwerdeberechtigung vor dem EGMR, Opfereigenschaft, Individualbeschwerde zum EGMR.

Weiterführend: Zulässigkeitsleitfaden des EGMR.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge