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Koordinationsrechtlicher Vertrag

Ein koordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen rechtlich grundsätzlich gleichgeordneten Trägern oder Beteiligten. Er regelt öffentliche Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit oder Lastenverteilung, ohne einen Verwaltungsakt im Über-Unterordnungsverhältnis zu ersetzen. Typische Beteiligte sind Gemeinden, Zweckverbände oder andere Verwaltungsträger. Zulässigkeit, Zuständigkeit, Form und Vereinbarkeit mit zwingendem Recht müssen gewahrt sein. Der Vertrag darf gesetzliche Kompetenzordnungen nicht ohne Ermächtigung verändern.

Rechtliche Grundlagen

Die Abgrenzung richtet sich nach Gegenstand und Rechtsbeziehung, nicht nur nach der Bezeichnung. Verwaltungsabkommen können je nach Bindungswillen Verträge oder unverbindliche Absprachen sein.

Rechtsstaatlicher Bezug

Koordination unterstützt kommunale Selbstverwaltung und effiziente Aufgabenerfüllung. Demokratie-, Gesetzmäßigkeits- und Kompetenzprinzip begrenzen vertragliche Verschiebungen.

Beispiel

Zwei Gemeinden vereinbaren die gemeinsame Nutzung einer öffentlichen Einrichtung und verteilen Betriebskosten sowie Verantwortlichkeiten.

Häufige Fragen

Sind nur Behörden beteiligt?

Häufig ja, zwingend ist dies für jede koordinationsrechtliche Gestaltung aber nicht.

Kann Zuständigkeit frei übertragen werden?

Nein. Hoheitliche Kompetenzen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Welcher Rechtsweg gilt?

Bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg, sofern keine Sonderzuweisung besteht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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