Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde
Die Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde bezeichnet die formellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde inhaltlich prüfen kann. Maßgeblich sind insbesondere Art. 34 und 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Erforderlich sind regelmäßig die Beschwerdeberechtigung, die Opfereigenschaft, die Erschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe, die Wahrung der Viermonatsfrist sowie eine hinreichend begründete Rüge einer Konventionsverletzung.
Wesentliche Voraussetzungen
Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, durch einen Vertragsstaat selbst in einem Recht der EMRK oder ihrer Zusatzprotokolle verletzt zu sein. Dazu gehören die Beschwerdeberechtigung und die Opfereigenschaft.
Grundsätzlich müssen zuvor die wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sein. Die vollständige Beschwerde ist innerhalb der Viermonatsfrist einzureichen. Unzulässig sind außerdem insbesondere anonyme, missbräuchliche oder im Wesentlichen bereits geprüfte Beschwerden.
Prüfung durch den EGMR
Die Zulässigkeitsprüfung geht der Sachprüfung voraus. Scheitert eine Beschwerde an nur einer Voraussetzung, kann der EGMR sie ohne Entscheidung über die behauptete Menschenrechtsverletzung zurückweisen.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 EMRK, reicht das vollständige Formular aber erst nach Ablauf der Viermonatsfrist ein. Die Beschwerde ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn die Rüge inhaltlich nachvollziehbar erscheint.
Häufige Fragen
Wo stehen die Zulässigkeitsvoraussetzungen?
Vor allem in Art. 34 und 35 EMRK sowie in der Verfahrensordnung des EGMR.
Prüft der EGMR jede Beschwerde inhaltlich?
Nein. Zunächst wird geprüft, ob sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Verwandte Begriffe
Individualbeschwerde zum EGMR, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Viermonatsfrist.
Weiterführend: Hinweise des EGMR zur Antragstellung und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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