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Wohnortunabhängiger Zugang zu Gewalthilfe

Wohnortunabhängiger Zugang zu Gewalthilfe bezeichnet die Möglichkeit gewaltbetroffener Personen, sich nach § 4 Absatz 2 Gewalthilfegesetz entsprechend ihrem individuellen Bedarf an eine Einrichtung zu wenden, ohne auf Angebote am eigenen Wohnort beschränkt zu sein. Für Schutzleistungen muss eine gegenwärtige Gewaltgefährdung vorliegen, die sich aus Angaben des Betroffenen oder den Umständen ergeben kann. Besondere Bedarfe sind angemessen zu berücksichtigen. Diese Zugangsregel ist vom erst 2032 in Kraft tretenden individuellen Leistungsanspruch zu unterscheiden.

Zugang und besondere Bedarfe

Behinderungen, Beeinträchtigungen oder fehlende Sprachkenntnisse sollen bei der Unterstützung berücksichtigt werden. Die Zugangsregel beseitigt nicht jeden Kapazitätsengpass. Kann die zuerst kontaktierte Einrichtung keine passende Hilfe anbieten, greifen die gesetzlichen Weitervermittlungsregeln.

Beispiel

Eine gewaltbetroffene Frau wendet sich aus Sicherheitsgründen an eine Einrichtung in einer anderen Stadt. Ihr Wohnort schließt die Kontaktaufnahme nach § 4 Absatz 2 nicht aus.

FAQ

Muss die Einrichtung am bisherigen Wohnort liegen?

Nein. Der gesetzliche Zugang ist nicht darauf beschränkt.

Ist stets eine abgeschlossene gerichtliche Entscheidung erforderlich?

Die gegenwärtige Gefährdung kann sich auch aus Angaben oder Umständen ergeben.

Garantiert die Regel einen freien Platz?

Nein. Fehlende Kapazitäten und der zukünftige individuelle Anspruch sind gesondert einzuordnen.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Wohnungsverweisung · Schutzpflicht des Staates · Diskriminierungsverbot · Positive Verpflichtungen · Nachstellung

Quellen und weiterführende Informationen

Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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