Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf ist der Oberbegriff für gesetzlich anerkannte Möglichkeiten, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung überprüfen, ändern oder beseitigen zu lassen. Rechtsbehelfe können sich an dieselbe Stelle oder an eine übergeordnete Instanz richten, förmlich oder formlos ausgestaltet sein und unterschiedliche Wirkungen auf Fristen, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft haben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Verfahrensrecht.

Förmliche Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe sind gesetzlich näher geregelt. Das Gesetz bestimmt insbesondere Statthaftigkeit, Form, Frist und zuständige Stelle. Beispiele sind Widerspruch, Einspruch, Berufung, Revision, Beschwerde und Anhörungsrüge.

Förmliche Rechtsbehelfe müssen ordnungsgemäß eingelegt werden. Werden Form oder Frist versäumt, kann die angegriffene Entscheidung trotz möglicher inhaltlicher Fehler bestands- oder rechtskräftig werden.

Formlose Rechtsbehelfe

Formlose Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde sind meist nicht an besondere Formen und Fristen gebunden. Sie eröffnen aber regelmäßig keinen Anspruch auf eine förmliche Sachentscheidung und hemmen grundsätzlich weder gesetzliche Fristen noch die Rechtskraft.

Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Ordentliche Rechtsbehelfe gehören zum regulären Verfahren und können bei rechtzeitiger Einlegung den Eintritt formeller Rechtskraft verhindern. Außerordentliche Rechtsbehelfe greifen außerhalb des gewöhnlichen Instanzenzugs ein und setzen regelmäßig besondere Rechtsverletzungen oder gesetzlich eng umgrenzte Gründe voraus.

Abgrenzung zum Rechtsmittel

Rechtsmittel sind eine Untergruppe der Rechtsbehelfe. Sie bringen eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich zu einem höheren Gericht und hemmen regelmäßig ihre formelle Rechtskraft. Berufung, Revision und Beschwerde sind typische Rechtsmittel. Die Anhörungsrüge ist zwar ein Rechtsbehelf, wird aber grundsätzlich von dem Gericht entschieden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat.

Wirkungen eines Rechtsbehelfs

Die Wirkung hängt vom jeweiligen Rechtsbehelf ab. Möglich sind eine erneute Sachprüfung, die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, die Verlagerung an eine höhere Instanz oder die Hemmung von Bestands- beziehungsweise Rechtskraft. Eine aufschiebende Wirkung besteht nur, wenn das Gesetz sie anordnet oder sie gerichtlich hergestellt wird.

Bedeutung für die Rechtswegerschöpfung

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich alle statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe genutzt werden, mit denen die behauptete Grundrechtsverletzung beseitigt werden kann. Zur Rechtswegerschöpfung können daher neben Rechtsmitteln auch andere förmliche Rechtsbehelfe gehören.

Beispiele

  • Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
  • Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder ein Versäumnisurteil
  • Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil
  • Anhörungsrüge wegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Häufige Fragen

Ist jeder Rechtsbehelf ein Rechtsmittel?

Nein. Der Begriff Rechtsbehelf ist weiter; Rechtsmittel bilden nur eine besondere Untergruppe.

Wahrt ein formloser Rechtsbehelf gesetzliche Fristen?

Grundsätzlich nicht. Der statthafte förmliche Rechtsbehelf muss trotzdem rechtzeitig eingelegt werden.

Hat jeder Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung?

Nein. Das richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung und gegebenenfalls einer gerichtlichen Entscheidung.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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