Versteigerung ungetrennter Früchte
Versteigerung ungetrennter Früchte ist die Verwertung gepfändeter Erzeugnisse, die noch mit dem Boden verbunden sind, im steuerlichen Vollstreckungsverfahren. Nach § 304 AO darf die Versteigerung erst nach Eintritt der Reife stattfinden. Werden die Früchte nicht vor ihrer Trennung versteigert, muss der Vollziehungsbeamte sie abernten lassen. Die Regelung betrifft die zeitliche und praktische Durchführung der Verwertung…