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Polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch

Der polizeirechtliche Entschädigungsanspruch gleicht bestimmte Vermögensnachteile aus, die durch Maßnahmen der Polizei- oder Ordnungsbehörden entstehen. Seine Voraussetzungen ergeben sich aus den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder. Typische Fälle betreffen rechtmäßig in Anspruch genommene Nichtstörer oder Personen, die durch eine rechtswidrige Maßnahme ein besonderes Opfer erleiden. Umfang und Ausschlüsse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht; häufig gelten schadensrechtliche Grundsätze entsprechend. Der Anspruch ist von Amtshaftung, enteignungsgleichem Eingriff und Folgenbeseitigung abzugrenzen.

Rechtliche Einordnung

Es handelt sich um spezialgesetzliche Gefahrenabwehrentschädigung. Die konkrete Anspruchsgrundlage hängt vom einschlägigen Landespolizeirecht ab.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu prüfen sind Maßnahme, Adressatenstellung, Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, Sonderopfer, Kausalität, Schaden und gesetzliche Ausschlusstatbestände.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Die Entschädigung gleicht Gemeinwohlbelastungen aus und konkretisiert Gleichheit sowie Eigentumsschutz. Primärrechtsschutz kann bei vermeidbaren Schäden vorrangig sein.

Beispiel

Die Polizei nutzt zur Abwehr einer akuten Gefahr das unbeteiligte Grundstück eines Nachbarn und beschädigt dabei rechtmäßig dessen Einfriedung.

Häufige Fragen

Gilt überall dieselbe Vorschrift?

Nein. Maßgeblich sind die Polizei- und Ordnungsgesetze des jeweiligen Landes.

Wer ist typischerweise geschützt?

Insbesondere ein rechtmäßig herangezogener Nichtstörer oder rechtswidrig Belasteter.

Ist Verschulden erforderlich?

Bei spezialgesetzlicher Entschädigung regelmäßig nicht; die genaue Norm entscheidet.

Weiterführende Hinweise

Siehe Nichtstörer, Polizeirecht, Sonderopfer und enteignender Eingriff. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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